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Zwangsvollstreckungsrecht

Es kommt häufig vor, dass ein Schuldner (z.B. Käufer) seine Verpflichtungen (z.B. aus einem Kaufvertrag) gegenüber dem Gläubiger (z.B. Verkäufer) nicht erfüllt. Zur Feststellung dieser Ansprüche bedarf es eines ordentlichen gerichtlichen Verfahrens. Zumeist enden diese Verfahren vor den Gerichten durch Urteile. Allerdings hilft das Urteil zunächst nur bedingt weiter. Das eigentliche Anliegen des Gläubigers – nämlich die Zahlung des Geldes – wird allein durch ein Urteil nicht erreicht. Um aus dem Urteil vollstrecken zu können, bedarf es einer sog. Vollstreckungsklausel. Diese muss im Falle eines Urteils bei Gericht beantragt werden. Danach muss der Vollstreckungstitel dem Schuldner grundsätzlich auch zugestellt werden. Dann kann mit Hilfe des Gerichtsvollziehers im vorliegenden Beispiel das Geld aus dem Kaufvertrag gepfändet werden. Solche Pfändungen müssen nicht zwangsläufig nur in das bewegliche Vermögen erfolgen. Auch in das unbewegliche Vermögen (z.B. Grundbesitz) kann vollstreckt werden. Das Vollstreckungsrecht ist häufig mühsam und zeitraubend. Wir helfen Ihnen gerne von der Titelerstreitung bis hin zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers. Sprechen Sie uns an.