Formulare und Anfragen

Datenübermittlung für Immobilienkaufvertrag:

Onlineformular

PDF-Download


Datenübermittlung für GmbH Gründung:

Onlineformular

PDF-Download


Datenübermittlung für Patientenverfügung/ Generalvollmacht:

Onlineformular

PDF-Download


Datenübermittlung für sonstige Anfragen:

Onlineformular

Vorsorge- und Betreuungsvollmachten, Patientenverfügung

Vorsorge und Betreuung werden immer wichtiger. Wer soll für Sie zuständig sein, wenn Sie wegen Alters oder Krankheit nicht mehr selbst handeln oder entscheiden können?

Die Personen, die Ihnen besonders nahe stehen, sind nicht automatisch für Sie zuständig. Das gilt sogar für Ehepartner und Kinder. Deshalb sind General- und Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und ggf. Patientenverfügungen unerlässlich.

Notare gestalten solche Urkunden nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen. So ist gewährleistet, dass Ihre Vertrauenspersonen im Falle eines Falles die Entscheidungen treffen, die von Ihnen gewünscht sind.

Die notarielle Vorsorgevollmacht ist dem gerichtlichen Betreuungsverfahren in vielen Bereichen überlegen.

Die notarielle Vorsorgevollmacht ist sofort einsetzbar, wenn der Notfall eintritt. Ein möglicherweise langwieriges gerichtliches Vorverfahren wie bei der Betreuerbestellung gibt es nicht. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht sind die Bevollmächtigen freier in ihren Entscheidungen als ein gerichtlicher Betreuer.

Nur mit einer notariellen Vorsorgevollmacht können auch nach dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit noch Immobilien und Gesellschaftsanteile an die nächste Generation weitergegeben werden.

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann. Liegt keine Patientenverfügung vor, oder sind die Festlegungen in einer Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein, entscheiden die Vertreterin oder der Vertreter gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – Vertreterin oder Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.

Lassen Sie sich von uns beraten, wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihre Ansprechpartner sind die Rechtsanwälte und Notare Alexander Granaß und Jan Rosentreter.